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   LG Hamburg, 02.10.2014 - 409 HKO 35/14   

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https://dejure.org/2014,34997
LG Hamburg, 02.10.2014 - 409 HKO 35/14 (https://dejure.org/2014,34997)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2014 - 409 HKO 35/14 (https://dejure.org/2014,34997)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 409 HKO 35/14 (https://dejure.org/2014,34997)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 453 Abs 1 HGB, § 459 HGB, § 498 Abs 2 S 1 HGB, § 498 Abs 2 S 2 HGB
    Seetransport: Begriff der "Routing Order"; Haftungsbefreiung des Verfrachters bei Beförderung mit einem seeuntüchtigen Schiff

  • tis-gdv.de

    Container, Fixkostenspediteur, Entlastungsbeweis, Auseinanderbrechen, Seeuntüchtigkeit, Konstruktionsfehler, Arabisches Meer, Untersuchungsbericht, Klassifikationsgesellschaft, buckling deformations

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 11.07.1996 - 18 U 203/95

    Voraussetzungen des Zustandekommens eines originären Frachtvertrages; Abgrenzung

    Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2014 - 409 HKO 35/14
    Denn im Speditions- und Frachtgewerbe ist es gerichtsbekanntermaßen durchaus nicht ungewöhnlich, dass der Empfänger der Ware, ohne seinerseits Vertragspartner des Speditions- und/oder Frachtvertrags zu sein, zur Zahlung der Transportkosten aus seinem Innenverhältnis zum Vertragspartner des Spediteurs und/oder Frachtführers verpflichtet ist und auf dessen Anweisung hin die Rechnung sogleich an den letztlich zahlungspflichtigen Empfänger ausgestellt wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 230).
  • LG Hamburg, 08.01.2015 - 409 HKO 73/14

    Seetransport: Haftungsbefreiung des Verfrachters bei Sendungsgutverlust infolge

    (cc) Das Gericht bleibt dabei, dass letztlich die Mängel, die schließlich zum Auseinanderbrechen der M. C. führten, in technischer Hinsicht überhaupt nur von einer Klassifikationsgesellschaft oder Werft zu entdecken waren (vgl. das beiden Parteien ebenfalls bekannte Urteil des Gerichts vom 02.10.2014, Az. 409 HKO 35/14, S. 18).

    Dementsprechend ist die Haftung des Verfrachters für ein Verschulden der Klassifikationsgesellschaft zu verneinen (vgl. LG. Hamburg, Urteil vom 02.10.2014 - 409 HKO 35/14, TranspR 2014, 387 (391); LG Hamburg, Urteil vom 28. August 2014 - 409 HKO 5/14, TranspR 2014, 385 (387); Ramming, a.a.O.; Hasche, a.a.O.; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Auflage, § 559 Rz. 37).

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